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Änderungsabnahmen

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Änderungsabnahmen gem. §19 Abs. 3 StVZO

Werden technische Änderungen (Anbau oder Umbau von Fahrzeugteilen) an einem Fahrzeug vorgenommen, die nicht in der Fahrzeuggenehmigung bzw. Serienausstattung enthalten sind, so müssen diese Änderungen in den meisten Fällen gem. §19 Abs. 3 StVZO abgenommen werden.

Gesellschaft für Technische Überwachung mbH

Termin-Hotline : +49 30 7800 1711

 

 

 

§ 19.3 StVZO
Änderungsabnahmen

 

 

 

§ 19.3 StVZO
Änderungsabnahmen

Wissensdatenbank

Technische Änderungen bzw. Umbauten am Fahrzeug können Auswirkungen haben auf:

  • die Fahrzeugsicherheit,

  • die Umweltverträglichkeit,

  • oder das Fahrverhalten des Fahrzeugs.

 

Typische Beispiele sind:

  • Sport- oder Gewindefahrwerke

  • Sonderräder oder Spurverbreiterungen

  • Leistungssteigerungen / Chiptuning

  • geänderte Auspuffanlagen

  • Umbauten an Bremsen oder Karosserie

  • Sitzumbauten, Lenkräder u. v. m.

Eine Abnahme ist dann erforderlich, wenn in der ABE (Allg. Betriebserlaubnis) des betreffenden Umbauteils eine  Abnahme nach §19(3) gefordert ist bzw. ein Teilegutachten des betreffenden Umbauteils vorliegt.

 

 

 

§ 29 StVZO
Hauptuntersuchung

 

 

 

§ 29 StVZO
Hauptuntersuchung

 

 

 

§ 19.3 StVZO
Änderungsabnahmen

 

 

 

§ 19.3 StVZO
Änderungsabnahmen

 

 

 

§ 23 StVZO
Oldtimerbegutachtung

 

 

 

§ 23 StVZO
Oldtimerbegutachtung

 

 

 

KFZ
Schadengutachten

 

 

 

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Wertgutachten

 

 

 

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HU - Check

 

 

 

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