


Änderungsabnahmen gem. §19 Abs. 3 StVZO
Werden technische Änderungen (Anbau oder Umbau von Fahrzeugteilen) an einem Fahrzeug vorgenommen, die nicht in der Fahrzeuggenehmigung bzw. Serienausstattung enthalten sind, so müssen diese Änderungen in den meisten Fällen gem. §19 Abs. 3 StVZO abgenommen werden.
Gesellschaft für Technische Überwachung mbH
Termin-Hotline : +49 30 7800 1711
Technische Änderungen bzw. Umbauten am Fahrzeug können Auswirkungen haben auf:
die Fahrzeugsicherheit,
die Umweltverträglichkeit,
oder das Fahrverhalten des Fahrzeugs.
Typische Beispiele sind:
Sport- oder Gewindefahrwerke
Sonderräder oder Spurverbreiterungen
Leistungssteigerungen / Chiptuning
geänderte Auspuffanlagen
Umbauten an Bremsen oder Karosserie
Sitzumbauten, Lenkräder u. v. m.
Eine Abnahme ist dann erforderlich, wenn in der ABE (Allg. Betriebserlaubnis) des betreffenden Umbauteils eine Abnahme nach §19(3) gefordert ist bzw. ein Teilegutachten des betreffenden Umbauteils vorliegt.
+49 30 7800 1711
Werdauer Weg 6 D-10829 Berlin
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